Beistandschaft Online

Häufig gefragt

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Beistandschaft.


Rund um die Beistandschaft

Durch eine Beistandschaft können Mitarbeitende des Jugendamtes Kinder und Jugendliche gesetzlich vertreten. Sie haben als alleinerziehende Mutter Probleme, den Vater feststellen zu lassen? Sie wollen den Anspruch auf Unterhalt für Ihr Kind gegenüber dem anderen Elternteil durchsetzen? Dann können Sie eine Beistandschaft beantragen.
  • Wir beraten und unterstützen Sie dabei, Unterhaltsansprüche für ihr Kind geltend zu machen.
  • Wir beraten und unterstützen Sie dabei, damit die rechtliche Vaterschaft für Ihr Kind festgestellt wird.
  • Wir übernehmen die Beistandschaft für Ihr Kind, damit die rechtliche Vaterschaft festgestellt wird.
  • Wir übernehmen die Beistandschaft für Ihr Kind, damit Ihr Kind den ihm zustehenden Unterhalt bekommt.
  • Wir stellen Urkunden aus:
    • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter
    • Unterhaltsansprüche
    • Sorgeerklärung für das gemeinsame Sorgerecht
    • Mutterschaftsanerkennung
  • Wir stellen Bescheinigungen über Einträge aus dem Sorgeregister aus. Wenn Sie als Mutter bei der Geburt Ihres Kindes ledig waren und das Sorgerecht alleine ausüben, dann müssen sie das manchmal nachweisen. Wir bestätigen Ihnen dann, dass es keine Einträge im Sorgeregister gibt. Die Bescheinigung nennen viele Leute auch Negativbescheinigung.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem das Sorgerecht allein zusteht, bei dem das Kind lebt oder der das Kind überwiegend betreut.
Nein, eine Beistandschaft ist freiwillig. Sie ist ein Angebot des Jugendamtes, Sie zu unterstützen.
Die Beistandschaft ist kostenlos.
Es genügt ein schriftlicher Antrag bei Ihrem Jugendamt, den Sie auch hier online stellen können. Wenn der Antrag eingeht, wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Aufgaben übernehmen fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um das Angebot individuell auf Ihr Kind abzustimmen, besprechen Sie den Antrag bitte persönlich mit dieser Person.
Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Elternteils, das den Antrag stellt.
Hier geht es zum Zuständigkeitsfinder.
Als werdende Mutter können Sie die Beistandschaft bereits vor der Geburt Ihres Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist.
Die Beistandschaft schränkt Ihr Sorgerecht nicht ein. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes wird Beistand für Ihr Kind. Sie oder er kann im Namen Ihres Kindes Rechte bei dem anderen Elternteil einfordern. Er oder sie kann auch vor Gericht tätig werden. Das Jugendamt bespricht zuvor mit Ihnen, was gemacht werden soll.
Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt, die Sie auch hier online abgeben können.

Die Beistandschaft endet automatisch, wenn:

  • die Voraussetzungen für den Antrag auf Beistandschaft nicht mehr vorliegen.
  • das Kind volljährig ist.
  • Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
  • die Beistandschaft den Zweck erfüllt hat, zum Beispiel die Vaterschaft festgestellt wurde.

Vaterschaft

Aus der Vaterschaft ergeben sich Rechte für Ihr Kind. Das betrifft den Unterhalt, das Erbe und die Rente.

Die Klärung der Vaterschaft ist darüber hinaus wichtig für die Persönlichkeitsentwicklung Ihres Kindes. Die Kenntnis der eigenen Herkunft beeinflusst das Bewusstsein des Einzelnen entscheidend. Das Kind hat deshalb ein Recht darauf, dass die Vaterschaft geklärt wird. Zudem ist das Verwandtschaftsverhältnis Voraussetzung, damit Eltern und Kind ein Recht auf Umgang, also Besuch, haben.

Auch für die Mutter ist die Feststellung der Vaterschaft wichtig: Betreut sie das Kind und arbeitet deshalb nicht, kann sie vom Vater des Kindes Betreuungsunterhalt bekommen. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, gilt ihr Ehemann immer als der rechtliche Vater des Kindes.
Ist der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes, so kann die Ehefrau seine Vaterschaft beim Familiengericht anfechten.
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft vom Vater anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden. Der Vater kann seine Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anerkennen. Bitte lassen Sie diese Anerkennung öffentlich beurkunden – das ist beim Jugendamt kostenlos möglich.
In den Fällen, in denen ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, bietet das Jugendamt Ihnen umfassende Hilfe an: Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nimmt zum Beispiel Verbindung zu dem benannten Vater auf oder ermittelt dessen Aufenthalt. Die unterstützende Person kann auch dazu raten, ein Gutachten einzuholen, wenn es Zweifel an der Vaterschaft gibt. Sollte sich der eine oder andere Elternteil darauf nicht einlassen, dann stellt das Jugendamt im Namen des Kindes einen Antrag beim Familiengericht, damit die Vaterschaft festgestellt wird.

Unterhalt

Das Jugendamt bietet Ihnen Hilfe an, um den Anspruch auf Unterhalt für Ihr Kind einzufordern.

Die Mitarbeitenden im Jugendamt ermitteln das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Sie berechnen, wie hoch der Unterhalt für das Kind ist, und sie sprechen mit allen Beteiligten, um eine friedliche Einigung zu erreichen. Das Jugendamt kann eine Urkunde über die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils ausstellen.
Gibt es Streit über den Unterhalt? Dann geht eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes für das Kind vor Gericht und klagt den Unterhalt ein. Diese Person kümmert sich auch darum, den Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen. Zum Beispiel kann sie eine Lohnpfändung organisieren.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt bezahlt. Einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie beim Jugendamt stellen. Bei vielen Jugendämtern können Sie Unterhaltsvorschuss online beantragen. Hier werden Sie zum Online Antrag für Unterhaltsvorschuss weitergeleitet.

Nähere Informationen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Klicken Sie hier für weitere Informationen.
Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen (Netto) des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes. Es wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Klicken Sie Hier für weitere Informationen.
Das Jugendamt hilft Ihnen auch, wenn Sie einen Unterhaltsanspruch abändern möchten. Dafür beauftragen Sie das Jugendamt mit einer Beistandschaft. Dann wird sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für die Erhöhung der Unterhaltszahlung für Ihr Kind einsetzen. Das Jugendamt vertritt die Rechte Ihres Kindes auch, wenn die unterhaltspflichtige Person weniger zahlen will.
Kinder können von ihren Eltern Unterhalt beanspruchen, um ihren Lebensbedarf sicherzustellen. Dieses Recht haben Kinder auch, wenn Sie schon volljährig sind. Das Jugendamt mit seiner Fachabteilung Beistandschaft berät und unterstützt Sie bis zum 21. Lebensjahr.
Kinder haben bei getrenntlebenden Eltern grundsätzlich das Recht auf Unterhalt. Dabei ist es egal, ob Sie als Antragstellerin oder Antragsteller Sozialleistungen erhalten. Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, dann geht der Anspruch auf Unterhalt auf den Sozialleistungsträger über. Wenn Sie zum Beispiel Bürgergeld erhalten, dann bekommt die Agentur für Arbeit den Unterhalt.

Sorge / Sorgerecht

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können erklären, dass sie gemeinsam für das Kind sorgen. Dafür müssen Sie sich beim Jugendamt eine Urkunde ausstellen lassen.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
  • Das Kind braucht noch nicht geboren zu sein. Aber es besteht eine Schwangerschaft und es gibt einen voraussichtlichen Entbindungstermin.
  • Das Kind ist geboren und ist mit einem Namen beim Standesamt angemeldet.
  • Ein Gericht hat zur elterlichen Sorge bisher nicht entschieden.
  • Die Eltern müssen zur Erklärung beim Jugendamt persönlich erscheinen.
  • Die Sorgeerklärung wird wirksam, wenn beide Elternteile eine Sorgeerklärung abgegeben haben.
Wollen Sie mehr zum Thema Sorgerecht wissen? Hier finden Sie weitere Informationen.


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