Unternehmenszulassung für Asbestarbeiten

Der Onlinedienst soll der/dem Nutzenden die Möglichkeit geben, die Zulassung als Fachbetrieb für bestimmte Arbeiten mit Asbesterzeugnissen zu beantragen.

Beabsichtigen Sie, Asbestarbeiten auszuführen, die mit einer sehr hohen Gefährdung verbunden sind, müssen Sie für Ihr Unternehmen bei der zuständigen Behörde eine Zulassung beantragen. Arbeiten in einem hohen Gefährdungsbereich liegen vor, wenn die Faserbelastung ihrer Beschäftigte über 100.000 Fasern/m3 liegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie Arbeiten an schwach gebundenen Asbesterzeugnissen durchführen oder mit einer hohen Faserfreisetzung zu rechnen ist.

Anmelden

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Servicekonto Business.

Worauf muss ich sonst noch achten?

Für die Zulassung ist es zwingend erforderlich, dass ausreichend Personal mit der notwendigen Sachkunde vorhanden ist und diese nachgewiesen werden kann. Ebenso muss eine für die geplanten Tätigkeiten geeignete sicherheitstechnische Ausstattung verfügbar sein und nachgewiesen werden.

Wie hoch sind die Kosten?

Für die Nutzung dieses Portals fallen keine Gebühren an. Jedoch werden Verwaltungsgebühren bei einigen Verfahren gemäß der aktuellen Gebührenordnung des Landes Schleswig-Holstein fällig.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

Abhängig vom Verfahren, max. 30 Minuten

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Der Antrag wird direkt digital an die Behörde gesendet. Die Bearbeitungsdauer der Behörde ist abhängig von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der notwendigen Unterlagen.

Fragen zum Thema Hilfe & Datenschutz

Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
Datenschutz

Rechtsgrundlagen

Gefahrstoffverordnung §8, Absatz 8
Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__8.html

Anhang I, 2.4.2 Absatz 4
Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausführung dieser Tätigkeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn dieser nachgewiesen hat, dass die für diese Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang gegeben ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/anhang_i.html