Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Wenn Sie Angeln oder Fischen möchten, ohne einen Fischereischein zu besitzen, können Sie in einigen Bundesländern für einen begrenzten Zeitraum einen Urlauber- oder Ausländerfischereischein beantragen.
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Um den Fischfang ausüben zu dürfen, müssen Sie im Grundsatz einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Als Ausnahme zur Fischereischeinpflicht erteilen Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie ggf. weitere Länder einen Urlauberfischereischein und Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Rheinland-Pfalz einen Ausländerfischereischein.
Der Urlauberfischereischein erlaubt es Ihnen, für einen begrenzten Zeitraum den Fischfang mit der Handangel auszuüben. Je nach Landesrecht kann der Urlauberfischereischein ein- oder mehrmalig durch eine erneute Beantragung verlängert werden.
Der Ausländerfischereischein kann Personen auf Antrag erteilt werden, die ihre Sachkunde für die Ausübung des Fischfangs in geeigneter Weise (je nach im jeweiligen Bundesland geltenden Recht) nachweisen können.
Es fallen landesspezifische Verwaltungsgebühren an. Darüber hinaus ist im Regelfall eine bundeslandspezifische Fischereiabgabe zusammen mit dem Urlauber- oder Ausländerfischereischein zu entrichten.
Die Bearbeitungszeit ist landesspezifisch. Im Regelfall ist von ca. 10 - 15 Minuten auszugehen.
Den digitalen Urlauber- oder Ausländerfischereischein erhalten Sie unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Onlinedienstes direkt in das Postfach Ihres Servicekontos zugestellt.
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
Datenschutz
Schleswig-Holstein: Landesfischereigesetz (LFischG), Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (LFischG-DVO), siehe https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/Startseite_Box_Recht_Infos