Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Wer beabsichtigt, eine zahnmedizinische, medizinische oder tiermedizinische Röntgeneinrichtung zu betreiben, deren Röntgenstrahler nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 bauartzugelassen ist, deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG, gültig bis 25.05.2021) oder der Medizinprodukteverordnung vom 05. April 2017 fällt, oder den angezeigten Betrieb wesentlich zu ändern, muss dies, sofern der Betrieb nicht der
Genehmigungspflicht nach § 19 Absatz 2 StrlSchV unterliegt, der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung schriftlich anzeigen.
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Der Antrag wird digital an die zuständige Behörde weitergeleitet. Erst nach Eingang kann der digitale Antrag durch die Behörde bearbeitet werden.
Im Rahmen des Verfahrens können Sie Bilder und Dokumente als Anhang hochladen.
Erforderliche Unterlagen:
Für die Nutzung dieses Portals fallen keine Gebühren an. Jedoch werden Verwaltungsgebühren bei einigen Verfahren gemäß der aktuellen Gebührenordnung des Landes Schleswig-Holstein fällig.
Abhängig vom Verfahren, max. 30 Minuten
Der Antrag wird direkt digital an die Behörde gesendet. Die Bearbeitungsdauer der Behörde ist abhängig von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der notwendigen Unterlagen.
Ministerium für Energiewende Kilmaschutz Umwelt und Natur (MEKUN)
Referat Strahlenschutz
Frau Dr. Saskia Viebig (Referatsleiterin)
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Hier finden Sie Informationen zum Datenschutz.
Datenschutz
§ 19 Abs. 1 oder Abs. 5 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__19.html