Ausnahmen von Vorschriften Gefahrstoffverordnung

Wenn Sie von Regelungen der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen. Beispielsweise für die Verkürzung von Fristen, die Verwendung generell verbotener Chemikalien oder das Abweichen von Lagervorschriften. Mit dem Antrag müssen Sie belegen, dass die von Ihnen getroffenen Maßnahmen oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht.
Die Behörde wird die Situation prüfen. Abschließend erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

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Worauf muss ich sonst noch achten?

Voraussetzungen: Die beantragte Ausnahme muss mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar sein und es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde, abhängig vom Antragsgegenstand, darzulegen:

  1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,
  2. die jährlich verwendete Menge des Gefahrstoffs,
  3. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,
  4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
  5. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten,
  6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten ergriffen werden sollen.

Wie hoch sind die Kosten?

Die Nutzung des Online-Dienstes ist kostenfrei. Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen Verwaltungsgebühren an. Die tatsächlichen Kosten leiten sich aus dem Bearbeitungsaufwand und der Verwaltungsgebührenordnung des Bundeslandes ab.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

20 - 30 Minuten

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Der Antrag auf Fristverkürzung wird kurzfristig, innerhalb weniger Tage entschieden. Alle anderen Ausnahmen erfordern je nach Arbeitsaufwand bis zu 4 Wochen Bearbeitungszeit.

Fragen zum Thema Hilfe & Datenschutz

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