Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz sieht unter anderem vor:
- eine Registrierungspflicht für Anbieter von Ferienwohnungen in Wohnraum,
- eine Registrierungspflicht für Anbieter von Räumen auf Ferienwohnungsplattformen und in vergleichbaren Medien,
- eine Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot, also dem Verbot, eine Wohnung zu etwas anderem als zum Wohnen zu nutzen, für acht Wochen pro Kalenderjahr,
- die Pflicht, jede einzelne Überlassung an wechselnde Nutzerinnen und Nutzer bei der zuständigen Behörde zu melden, Ausnahme: die verwendete Ferienwohnungsplattform liefert Belegungsdaten an die zuständige Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/1028
- die Pflicht für Diensteanbieter und andere Medien, nur Angebote mit Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) zuzulassen
Hinweis zur Beantragung einer Wohnraumschutznummer
- Über diesen Online-Dienst kann ausschließlich eine neue Wohnraumschutznummer beantragt werden
- Bereits vergebene Wohnraumschutznummern können derzeit nicht eingesehen oder geändert werden
- Wenn Ihnen bereits eine Wohnraumschutznummer zugeteilt wurde, ist keine erneute Beantragung erforderlich
Hinweis zum neuen Format der Wohnraumschutznummer
Bitte beachten Sie, dass sich das Format der vor dem 20. Mai 2026 vergebenen Wohnraumschutznummern geändert hat. Der bisherigen Nummer wird eine allgemeingültige Länderkennung (DEU) und ein Gemeindeschlüssel für Hamburg (02000000) vorangestellt. Im Übrigen bleibt die Nummer gleich. Es ist nicht erforderlich, dass Sie eine neue Nummer beantragen.
Beispiel für eine alte Nummer: 32-0012345-26
Diese Nummer lautet jetzt: DEU-02000000-32-0012345-26
Bitte aktualisieren Sie die Wohnraumschutznummer in allen von Ihnen geschalteten Angeboten und verwenden Sie nur noch die neue Nummer.