Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Für die Kündigung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, der bzw. die schwerbehindert oder gleichgestellt ist oder einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt hat, ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 ff. SGB IX erforderlich. Der Ausspruch einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes muss immer vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung einer Kündigung ist nicht möglich.
Sofern die Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist das Integrationsamt lediglich schriftlich über die Kündigung zu informieren. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
Eine Zustimmung des Integrationsamtes ist ebenfalls nicht erforderlich bei:
• einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
• einer Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen oder
• einem Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.