Kündigung Schwerbehinderter und Gleichgestellter

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können wirksam nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (in einigen Bundesländern: Inklusionsamtes) gekündigt werden. Hier können Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff SGB IX beantragen.

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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

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Für die Kündigung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, der bzw. die schwerbehindert oder gleichgestellt ist oder einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gestellt hat, ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 168 ff. SGB IX erforderlich. Der Ausspruch einer Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam. Die Zustimmung des Integrationsamtes muss immer vor Ausspruch der Kündigung vorliegen. Eine nachträgliche Genehmigung einer Kündigung ist nicht möglich.

Sofern die Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist das Integrationsamt lediglich schriftlich über die Kündigung zu informieren. In diesem Fall ist eine Zustimmung nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Integrationsamtes ist ebenfalls nicht erforderlich bei:
• einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag,
• einer Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen oder
• einem Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Worauf muss ich sonst noch achten?

Zuständig ist das Integrationsamt, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes oder der Betriebsstätte befindet.
Sofern das Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach der Betriebsstätte, in dem die schwerbehinderte Person beschäftigt wird, sofern diese mindestens fünf Mitarbeitende aufweist.

Beispiel 1: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der Arbeitsplatz der zu kündigenden Person befindet sich in dem Filialbetrieb in Hamburg mit mehr als fünf Mitarbeitenden.
Zuständigkeit: Integrationsamt Hamburg

Beispiel 2: Der Hauptbetrieb mit allen personalhoheitlichen Aufgaben befindet sich in München. Der Arbeitsplatz der zu kündigenden Person befindet sich in dem Filialbetrieb in Hamburg mit drei Mitarbeitenden.
Zuständigkeit: Integrationsamt München

Bitte beachten Sie, dass das zuständige Integrationsamt eine Kopie des Antrags an die zu kündigende Person sendet.

Wie hoch sind die Kosten?

Für die Antragstellung und das Zustimmungsverfahren fallen keine Gebühren an.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch mich?

Für das Ausfüllen des Antrages brauchen Sie etwa 20 Minuten.

Wie lange dauert die Bearbeitung durch uns?

Die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist abhängig von der Art der Kündigung:

Ordentliche Kündigung (§ 168 SGB IX):
Stellt der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung, so soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX):
Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Betriebsschließung oder Insolvenz (§ 172 SGB IX):
Das Integrationsamt trifft die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an, sofern die Voraussetzungen des § 172 SGB IX erfüllt sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt.
Informationen zum Entscheidungsverfahren beim Integrationsamt finden Sie unter:BIH

Fragen zum Thema Hilfe & Datenschutz

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